Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

1)
Viele Bundesbürger haben die irrige Vorstellung, dass sie für ihren Ehepartner immer handeln können, wenn dieser aus eigener Kraft für sich selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann.

Angehörige sind erstaunt, wenn in einer Krankenhaussituation der Ehepartner und/oder auch die Abkömmlinge nicht für den Patienten sprechen können, wenn Ärzte aus rechtlichen Gründen aufgrund der Verschwiegenheitspflicht gehindert sind, Auskünfte an Ehepartner oder Kinder zu geben.

Das Gleiche gilt auch für rechtliche Angelegenheiten, wie z.B. die Vertretung gegenüber dem Finanzamt, gegenüber Behörden, Gerichten oder Banken.

Der Ehepartner ist in diesen Fällen blockiert, darf somit für seinen Partner nicht handeln und bekommt keine notwendigen Auskünfte etc.

2)
Es ist somit Vorsorge dringend notwendig.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einen Bevollmächtigten bestimmen, der für den Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit oder sogar Geschäftsunfähigkeit für Sie als Ihr persönlicher Stellvertreter handeln darf.

Wenn Sie eine solche Vorsorgevollmacht nicht erteilen, muss für Sie im Bedarfsfall durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies ist mit Kosten und einem oft erheblichen Aufwand und viel Schriftverkehr verbunden. Dabei kann das Gericht auch eine Person zu Ihrem Betreuer bestimmen, die nicht zum Kreise Ihrer Familie gehört. Diesem Betreuer steht für seine Tätigkeit eine Gebühr zu.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie erreichen, dass ohne vorherige Einschaltung des Betreuungsgerichts ein Bevollmächtigter für Sie handeln kann. Sie bestimmen, wer für Sie aktiv tätig sein darf.

Damit können Sie sich für alle Eventualitäten absichern und individuelle Anweisungen geben. Sie haben auch die Möglichkeit, Aufgaben verschiedenen Personen zuzuweisen.

3)
In vielen Fällen reicht eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht in Schriftform nicht aus. Haben Sie nur eine schriftliche Vollmacht erteilt, kann der Bevollmächtigte für Sie keine Grundstücksangelegenheiten klären. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Unternehmer tätig sind.

Sie benötigen somit eine Vorsorgevollmacht in notarieller Form.

Die Praxis zeigt, dass oftmals privatschriftliche Vollmachten nicht akzeptiert werden; es besteht oftmals die Unsicherheit bei der Beantwortung der Frage, ob Sie zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht voll geschäftsfähig waren.

Durch die Prüfung Ihre Geschäftsfähigkeit anlässlich der Beurkundung der notariellen Vorsorgevollmacht können keine Zweifel aufkommen, wenn der Bevollmächtigte dann später mit der Vollmacht für Sie handeln möchte.

4)
Wenn Sie in Ihrem engeren Umkreis keine geeignete Person als Bevollmächtigten zur Auswahl gegenwärtig benennen können, haben Sie immer noch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung, Personen, eine Personengruppe oder eine Institution als Betreuer vorzuschlagen. Wenn dann das Betreuungsgericht für Sie aktiv werden müsste, hat das Gericht aus dem Kreis der von ihnen gewünschten Personen eine geeignete Person auszuwählen. Sie können somit den Kreis der infrage kommenden Personen eingrenzen und bestimmen, dass bestimmte Personen auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden dürfen. Sie erleichtern damit erheblich die Arbeit des Gerichtes und haben sich dadurch gesichert.

5)
Sie können auch in jedem Falle Anweisungen an den zukünftigen Bevollmächtigten / Betreuer geben, so z.B. spezielle Wünsche über ihren Aufenthaltsort äußern u.a. auch festlegen, welche Hilfspersonen bzw. Pflegekräfte im Bedarfsfalle zu beauftragen sind.

6)
Wenn Sie gegenüber Ärzten Ihren Behandlungswunsch beispielsweise aufgrund einer Bewusstlosigkeit oder bei einem längeren Koma nicht mehr äußern können, müssen Ärzte Ihren mutmaßlichen Willen erforschen. Sie können in einer Patientenverfügung konkrete Anweisungen den behandelnden Ärzten und Ihren Pflegekräften erteilen. Damit geben Sie den Ärzten die Möglichkeit, Ihren Behandlungswunsch umzusetzen und im Bedarfsfalle Ihren mutmaßlichen Willen zu erforschen.

7)
Ich berate Sie in diesem gesamten Spektrum umfassend über Ihre rechtliche Wahl und die in diesem Zusammenhang bestehenden Möglichkeiten.

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Roland Schiller
Notar & Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Grolmanstraße 36
Ecke Kurfürstendamm
10623 Berlin

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Roland Schiller
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