Schenkungs- / Übertragungsvertrag
Im Rahmen einer Vermögensnachfolge wünschen Eltern vielfach ihren Kindern ggf. auch ihren Enkelkindern schon zu Lebzeiten Vermögenswerte zukommen zu lassen.

Die Motivationen der Geber sind dabei sehr vielschichtig, wobei viele der nachfolgenden Beispiele jeweils unterschiedlich von den Beteiligten gewichtet werden:
  • Absicherung der Kinder in beruflich unsicheren Zeiten der Kinder
  • Unterstützung der Kinder bei der Finanzierung des Kaufes einer Immobilie bzw. des Baues eines Einfamilienhauses
  • Schaffung eines wichtigen Vermögenssicherungsbausteines für die Kinder
  • Ausschöpfung der steuerrechtlichen Freibeträge
In meiner Praxis wird oftmals der letztgenannte Punkt als entscheidender Punkt von Eltern gerne vorangestellt. Nach Erörterung der Motivation treten aber die anderen Punkte sehr schnell in den Vordergrund, so dass man sehr wohl behaupten kann, dass der Absicherungs- und Unterstützungsgedanke die eigentliche Triebfeder ihres inneren Wunsches ist.

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterstützt dabei die Motivation der Eltern, die eine vorweggenommene Erbfolge planen.

Eltern haben die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ihren Kindern jeweils steuerfrei Vermögenswerte bis zu € 400.000,00 zu übertragen.

Wenn die Eltern M und F ihrem Sohn S und ihrer Tochter T Vermögenswerte zukommen lassen wollen, so kann sowohl M seinem als auch F ihrem Sohn S insgesamt € 800.000,00 steuerfrei übertragen, entsprechend gilt dies für die Tochter T. Somit können M und F ihrer Tochter T und ihrem Sohn S innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren insgesamt € 1,6 Mio. erb- und schenkungssteuerfrei zuwenden.

Das Vertrauen der Bundesbürger in feste Werte, wie Immobilien ist ungebrochen. Eltern wünschen somit meistens auch für Ihre Kinder, dass diese Immobilienwerte erhalten.

Dabei werden Immobilien der Eltern, wie Einfamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Mietshäuser an Kinder im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen.

Möglich ist aber ebenso die Übertragung von Barmitteln (z.B. fest angelegte Gelder, Aktiendepots etc.) an die Kinder.

Der Schenkungsvertrag zwischen Schenker und Beschenktem bedarf einer notariellen Urkunde, somit eines notariellen Verhandlungsprotokolls, in dem alle für das Rechtsgeschäft wichtigen und entscheidenden Tatsachen und Fakten notariell niedergelegt werden.

Wird diese notarielle Form nicht gewahrt, dann ist der Formmangel geheilt, wenn die Leistung vom Schenker an den Beschenken bewirkt ist. Im Rahmen einer alltäglichen Handschenkung ist dies jedem Bürger wohl bewusst.

Immobilien bzw. Immobilienanteile können aber nur mittels notarieller Urkunde übertragen werden, da die Grundbuchvorschriften diese Form vor-schreiben.

Diese notarielle Form ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn im Zuge der Übertragung die Eltern wünschen, dass die Zuwendungen an die Kinder auch von den Kindern im Erbfalle des jeweiligen Elternteils auf den sog. Pflichtteil an dem jeweiligen Nachlass angerechnet werden. Dies gilt ebenso im Falle eines gewünschten Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtes am Nachlass des jeweiligen Schenkers.

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Roland Schiller
Notar & Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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