Unternehmergesellschaft
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - kann auch in Form einer Unternehmergesellschaft (UG) gegründet werden.

Der Gesetzgeber hatte die Vorstellung, dem Wunsch der Unternehmer nach einem Modell mit persönlicher Haftungsvermeidung nachzukommen, nachdem im letzten Jahrzehnt viele Gesellschaften in England und Wales in der Rechtsform einer "Private Limited Company (Ltd.)" durch Bundesbürger gegründet wurden, wobei der Betrieb aber im Inland war. Es sollte der Flucht in ein anderes Rechtsgebiet entgegengewirkt werden, so dass der Gesetzgeber ein vergleichbares Modell mittels der Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) geschaffen hat.

Zur Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens € 25.000,00 erforderlich. Viele Gründer haben aber oftmals nicht den wirtschaftlichen Hintergrund, diesen Betrag aufzubringen, wünschen aber gleichwohl eine Vermeidung ihrer persönlichen Haftung.

Eine Unternehmergesellschaft kann schon mit einem Stammkapital von theoretisch € 1,00 (einem Euro) gegründet werden. Das Stammkapital ist in bar zu erbringen, so dass eine Sachgründung ausscheidet.

Eine Unternehmergesellschaft muss die Haftungsbeschränkung im Firmennamen mit der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

Die Unternehmergesellschaft nach deutschem Recht ist verpflichtet, eine jährliche Rücklage von 25 % des Jahresüberschusses zu bilden, wobei diese Verpflichtung weder betragsmäßig noch zeitlich beschränkt ist.

Im Falle der Krise der Gesellschaft ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Nachteil der Unternehmergesellschaft stellt immer noch die kaum bestehende Akzeptanz im Wirtschaftsverkehr dar, so dass Gläubiger der Gesellschaft versucht sind, die Gesellschafter persönlich durch entsprechende vertragliche Ausgestaltungen in die Verantwortung zu nehmen. Die persönliche Haftung des Gesellschafters erfolgt dann quasi über die Hintertür.

Es besteht die Möglichkeit, die Unternehmergesellschaft mittels eines sog. Musterprotokolls im vereinfachten Verfahren zu gründen, um eine Kostenersparnis bei der Gründung zu erreichen. Ob dies immer die praktikable und kostengünstigste Variante ist, ist fraglich, dies gilt insbesondere für den Fall der späteren Aufnahme von neuen Gesellschaftern und im Falle der Neubestellung von weiteren Geschäftsführern. Dabei ist insbesondere zu bedenken, wenn eine "Umwandlung" in eine normale GmbH alsbald ansteht.

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Allgemein wird angenommen, dass Unternehmer nicht mehr mit Ihrem eigenen Vermögen haften, wenn sie sich zu dieser Rechtsform entschlossen haben. Dies ist nicht immer der Fall. Unangenehme Folgen können sich ergeben, wenn im Gründungsstadium für die Gesellschaft gehandelt wurde.

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Roland Schiller
Notar & Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Grolmanstraße 36
Ecke Kurfürstendamm
10623 Berlin

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