Familienpool / Halten und Verwalten von Immobilien zugunsten der engeren Familienmitglieder
Ausgangsfall

Die Eltern M und F sind Eigentümer zweier Mietshäuser in Berlin und Leipzig. Der Vermögenswert der beiden Immobilien beträgt mehr als 2,0 Mio. Euro. Beide Eigentümer wünschen für sich und ihre drei Kinder K1, K2 und K2, dass diese Immobilien innerhalb der Familie verbleiben, diese Immobilien nicht zerschlagen werden.

Zur Absicherung dieses Wunsches bieten sich sowohl erbrechtliche Lösungen durch Niederlegung des letzten Willens in einem Testament oder in einem Erbvertrag zwischen M und F an.

Diese wünschen aber eine Klärung in Abstimmung mit ihren drei Kindern zu Lebzeiten.

Die Eltern haben von ihrem Berater in finanziellen Angelegenheiten gehört, dass die Möglichkeit besteht, eine "Familienstiftung" ins Leben zu rufen, um ihrem Wunsch nach einer dauerhaften Vermögenssicherung Geltung zu verschaffen. Die Eltern meinen damit, dass eine rechtsfähige Stiftung nach den entsprechenden Landesvorschriften gegründet wird, die ausschließlich zum Wohle und im Interesse ihrer Familie errichtet werden soll.

Wenn M und F eine Stiftung zugunsten ihrer Kinder, Enkelkinder und Urenkel gründen wollen, dann muss ihnen bewusst sein, dass durch die Schaffung von unselbständigem Vermögen, das von der Stiftung gehalten wird, der Stiftungszweck in der Regel nicht mehr änderbar ist, und die Stiftung evtl. einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Der Zweck einer Stiftung, durch den Stifter festgelegt, ist die Äußerung des in der Stiftungsurkunde niedergelegten Willens des Stifters mit der Folge, dass die Stiftungsaufsicht / Staatsaufsicht dafür zu sorgen hat, dass dieser Wunsch des Stifters fort gilt; ggf. ist die Fortgeltung des Stiftungszweckes gegen die Stiftungsorgane durch die staatliche Aufsicht durchzusetzen.

Für den Fall, dass M und F diese vorgenannten Regelungen und Bestimmungen zu engmaschig sind, sollten diese an die Gründung eines Familienpools denken.

Es besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaftsform zu wählen, die im Gegensatz zu einer herkömmlichen rechtsfähigen Stiftung es den Eigentümern und ihren Kinder und Enkelkindern ermöglicht, flexibel auf Veränderungen reagieren zu können.

Keiner der Beteiligten weiß heute, wie sich der Immobilienmarkt in der Zukunft verändern wird. Zwar gehen die Eltern davon aus, dass sich die Immobilien in Berlin und in Leipzig bei guter Instandhaltung und Pflege weiter positiv entwickeln werden. Wir können aber leider keine Zukunftsprognose über einen längeren Zeitraum wagen, so dass immer die Möglichkeit bestehen sollte, Vermögensumschichtungen vornehmen zu können.

Die Eltern haben die Möglichkeit, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu gründen, an der sie entweder vorerst alleine beteiligt sind oder zusammen mit ihren Kindern.

Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages erfordert Beachtung bei den Regelungen zur Rechtsnachfolge / Sonderrechtsnachfolge im Falle des Todes einer der Gesellschafter.

In der Regel wird gewünscht, dass die Rechtsnachfolge immer im Rahmen des Stammes der Eltern verbleibt, so dass Schwiegerkinder (Ehepartner oder Lebenspartner der Kinder) im Falle des Ablebens der Kinder bzw. Enkelkinder nicht Rechtsnachfolger werden sollen. Darauf legen M und F großen Wert.

Die Bestimmung dieser Sonderrechtsnachfolge (außerhalb der sonstigen Erbfolge) kann im Gesellschaftsvertrag im Einzelnen konkret und individuell angepasst an die jeweilige Familiensituation der Kinder und Enkelkinder erfolgen.

Die Immobilien werden in diesem Falle auf die neu geschaffene Gesellschaft übertragen, die dann einen Familienpool für die Vermögensgegenstände zugunsten der Familienmitglieder bildet.

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Roland Schiller
Notar & Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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